eBay-versus-bettercom-Urteil: Scraping bleibt rechtlich ungeklärt
Von Christiane Schulzki-Haddouti • 27.September 2008 • Kategorie: Recht1,772 views • Kein Kommentar
Manchmal muss man in Deutschland lange warten, um Recht zu bekommen – oder auch nicht. Drei Jahre sind lang in Zeiten von Web 2.0. Fast drei Jahre sind verstrichen, seit dem eBay im Oktober 2005 gegen Martin Lesser, den Betreiber des eBay-Auswertungsdienstes Bewertungsprüfer, eine einstweilige Verfügung vor dem Kammergericht in Berlin erließ. In dieser Woche wollte das Gericht die Verfügung vollständig aufheben. Doch zu einem Urteil kam es nicht mehr. Ob die Web-2.0-Kulturtechnik “Scraping” in Deutschland legal ist, bleibt damit vorerst ungeklärt.
Lesser ist der Inhaber der Firma Bettercom, die den eBay-Auswertungsdienstes Bewertungsprüfer betreibt. eBay ließ ihm untersagen, ohne Zustimmung von eBay Bewertungsdaten über Kunden und Daten über aktuell eingestellte Verkaufsangebote zu verwenden. Unter anderem durfte er keine Tabellen mit den transaktionsstärksten eBay-Mitgliedern veröffentlichen oder individuelle Erfolgsanalysen für eBay-Mitglieder erstellen. eBay hatte damit argumentiert, dass das von Lesser durchgeführte Scraping bzw. Durchsuchen und automatische Auswerten seiner Seiten zu einer Leistungsbeeinträchtigung führen könnte. Es verstoße “gegen Urheberrechte von eBay” und generiere “unnötigen Datenverkehr”. Lesser vermutete damals, dass seine kritischen Auswertungsergebnisse eBay veranlasst hatten, seinen Dienst zu verbieten.
eBay zog jetzt vor Gericht seinen damaligen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vollständig zurück. Damit bleibt weiterhin ungeklärt, ob Scraping, eine wichtige Grundlagentechnik für zahlreiche Mashup-Dienste, rechtlich zulässig ist. Martin Lesser zeigte sich darüber etwas enttäuscht, da nun wieder die gleiche Rechtssituation wie vor Oktober 2005 herrsche, er aber seine Informationsdienste nicht mehr so schnell reaktivieren könne. Er erklärte: “Das ist bei Verfügungsverfahren ohne Zustimmung der Gegenseite möglich – in einem normalen Hauptsacheverfahren hätte ich dieser Rücknahme sicherlich nicht zugestimmt.”
Das Verbraucherschutzportal “falle-internet.de” berichtete vom Prozess. Lessers Anwalt Thomas Stadler kommentierte ebenfalls auf seiner Website das Verfahren. Stadler dort:
Damit ist die inhaltliche Frage, ob die Auswertung der Angebots- und Bewertungsdaten, was gerne auch als Scrapen oder Data Mining bezeichnet wird, gegen die Rechte von eBay als Datenbankhersteller verstößt, oder nicht doch ähnlich wie in der Paperboy-Entscheidung eine zulässige Verwertung unwesentlicher Teile einer Datenbank darstellt, die einer normalen Auswertung der Datenbank entspricht, weiter ungeklärt.
Christiane Schulzki-Haddouti ist seit 2007 auf KoopTech bloggend unterwegs, arbeitet jedoch hauptsächlich als freie IT- und Medienjournalistin.
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