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Schweden, Großbritannien, Polen: Auf dem Weg zur Kulturflatrate?

Von Christiane Schulzki-Haddouti • 04.April 2009 • Kategorie: Recht

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Ist eine Kulturflatrate in Deutschland möglich? Ja, meint das Institut für Europäisches Medienrecht (EMR) in einem Kurzgutachten zur “Zulässigkeit einer Kulturflatrate nach nationalem und europäischem Recht” (PDF), das es in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet) an der Universität Kassel erstellt hat.

Vorgestellt wurde die Studie am Freitag von den Auftraggebern Grietje Staffelt, der medienpolitischen Sprecherin der grünen Bundestagsfraktion sowie der Freien Europäischen Allianz im Europäischen Parlament. Da schon anderenorts verschiedene Zusammenfassungen gefertigt wurden, hier aus meiner Sicht ein paar interessante Entwicklungen in anderen europäischen Ländern, welche die Studie selbst so zusammenfasst:

“Auch wenn sich die Diskussionen in ihren Einzelheiten und bezüglich des erreichten Diskussionsstandes unterscheiden, so scheint die Idee der Kulturflatrate, oder damit vergleichbarer Systeme, bisher nicht mehrheitsfähig zu sein, sondern in erster Linie von einzelnen Interessenvertretern oder Lehrmeinungen befürwortet zu werden.” (S.61) 

Die Studie untersucht in Ansätzen bestehende oder vorgeschlagene Flatrate-Modelle in Schweden, Großbritannien und Polen – und ihre Entwicklungsperspektiven. In allen Ländern spielen neben dem jeweiligen Rechtsrahmen die Verwertungsgesellschaften eine zentrale Rolle. Im Folgenden werden zentrale Punkte direkt zitiert:

Schweden

In Schweden gibt es legale Downloaddienste für Musik, Filme und Spiele. Sie finanzieren sich meist über Entgelte pro Werk. Kostenlose Musikangebote basieren auf einer Finanzierung über Werbung. Die Eigentümer oder Anbieter solcher Onlinedienste benötigen eine entsprechende Lizenzierung durch den Inhaber des Urheberrechts. “Die Erteilung der Lizenzen für die öffentliche Aufführung, Zugänglichmachung sowie das Senderecht von Musikstücken obliegt grundsätzlich der schwedischen Verwertungsgesellschaft STIM (Swedish Performing Rights Society) und dem Nordisk Copyright Bureau”. (S. 39)

“Das von der STIM gegenwärtig für den legalen Download praktizierte Vergütungssystem sieht vor, dass der Lizenznehmer die Erlaubnis erhält, Musikwerke, an welchen die STIM die Verwertungsrechte innehat, über das Internet zu verteilen, inklusive des Rechts, die technisch erforderlichen Kopien/Speicherungen auf dem Server des Lizenznehmers vorzunehmen. Die Lizenz beschränkt sich territorial auf Schweden, ist nicht übertragbar und gewährt dem Lizenznehmer keine Exklusivrechte.” (S. 42)
 
“Die Verteilung der Einnahmen an die an einem Werk Beteiligten folgt nach den „Distribution Rules“ der STIM, wonach zum Beispiel bei Musikstücken, an welchen mehrere Personen Rechte innehaben, der Komponist, der Texter und der Musikverlag je zu 33,33 % beteiligt werden. Das von der STIM ins Spiel gebrachte neue System der Kulturflatrate sollte als Anstoß für weitere Diskussionen betrachtet werden, ist jedoch noch entfernt von einem ausgereiften Vorschlag. Infolgedessen enthält es auch keine Detailangaben, etwa über die Höhe der angedachten Vergütung.” “Soweit gesetzgeberische Aspekte betroffen sind, werden diese Fragen noch beraten. Die Einführung einer Kulturflatrate ist jedoch vom Gesetzgeber nicht geplant.” (S. 43)

Großbritannien

In Großbritannien gibt es “zahlreiche legale Angebote kultureller Inhalte, die elektronisch zugänglich sind. Nahezu alle Musik-, Film- und Videoangebote sind mittlerweile online abrufbar und dies ist oftmals günstiger als der Erwerb im Handel. Dabei variieren nicht nur die angebotenen Medien, sondern ebenso die Geschäfts- und Finanzierungsmodelle der verschiedenen Dienste und das Angebot neuer Dienste wächst beständig.”

“Eine neuere Entwicklung stellen die so genannten Streamingangebote dar, bei denen Zugriff auf Musikangebote gewährt wird, diese aber nicht herunter geladen werden können. Solche Dienste finanzieren sich über Abonnements- oder Mitgliedsbeiträge oder über Werbung. Die Rechteverwaltung im Rahmen dieser Dienste erfolgt traditionell über die Verwertungsgesellschaften.” “Eine weitere innovative Form des Online-Musikvertriebs ist die Verknüpfung eines solchen mit Breitbandangeboten. Solche Dienste bietet zum Beispiel Playlouder, oder im Ausland der dänische ISP TDC und der französische Mobilanbieter Orange, an.” (S. 49)

“Der gegenwärtige Trend zur Bündelung des Breitbandzugangs mit Musikangeboten basiert auf freiwilligen Gebührensystemen, die Gegenstand der entsprechenden Vorschläge der Rechteinhaber sind.” (S. 59)

“Im Rahmen der politischen Debatte im UK um das Problem des illegalen Downloads spielte der Vorschlag einer Kulturflatrate keine Rolle. Verschiedentlich wurde aber auch ein solcher Lösungsansatz befürwortet.” “Die dort gewählten Bezeichnungen entspringen Darstellungen US-amerikanischer Rechtsgelehrter und lauten etwa „alternative compensation system“, „non-commercial use levy“, „compulsory blanket license“ oder „voluntary blanket license“.” (S. 58).

Polen

“Die Befürworter einer Kulturflatrate empfehlen bei Privatkopien die Einziehung etwaiger Entschädigungszahlungen durch die Verwertungsgesellschaften.” (S. 35) “Die Verwertungsgesellschaft der darstellenden Künstler und Musiker (SAWP) machte im Jahr 2006 den Vorschlag, eine freiwillige „Kompensations-Abgabe“ einzuführen, die das Filesharing geschützter Inhalte im Internet zugunsten des Bezahlenden „legalisieren“ würde. Jene, die sich gegen die Zahlung dieser Abgabe entschieden, würden im Falle nachgewiesenen illegalen Filesharings als „Piraten“ behandelt. Nach einer in der Lehre vertretenen Meinung sollte ein solches System alle verbreiteten Werke umfassen, die durch Leistungsschutzrechte geschützt werden. Der Vorschlag der SAWP bezog sich auf Musik, Filme und sonstige kulturelle Güter.” (S. 34)

“Das aktuelle Urheberrecht bestimmt lediglich die Höchstgrenze der für die Privatkopie zu erhebenden Abgaben: 3 % des Betrags, der durch den Verkauf der in der Liste benannten Gerätschaften und Träger erwirtschaftet wird.” “Die freiwillige Abgabe im Rahmen des SAWP-Vorschlags läge bei etwa einem Euro.” (S. 35)

Lesetipps

In diesem Zusammenhang sei auch auf den zweistündigen Podcast von Marcus Beckedahl mit Volker Grassmuck hingewiesen, der sich seit Jahren für eine “informationelle Nachhaltigkeit” allerortens einsetzt. Um weitere Klärung bemüht sich auch das Netzpolitik-Wiki mit einem FAQ zum Thema Kulturflatrate. Lesenswert ist auch Christian Heller.


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