Die VG Wort wird Ende Mai auf ihrer Hauptversammlung darüber beschließen, ob sie Autorenrechte im GoogleBooks-Vergleich vertreten will. Im Vorfeld hat sie ein Schreiben verschickt, das zu ganz unterschiedlichen Interpretationen eingeladen hat. Während ich der Ansicht bin, dass die VG Wort damit ein individuelles und differenziertes Rechtemanagement ermöglichen wird, gibt es Befürchtungen seitens OpenAccess-Apologeten wie Klaus Graf, die gerade zu das Gegenteil befürchten und mich dafür scharf angreifen. Nun habe ich bei der VG Wort nochmal nachgefasst, in der Befürchtung, ich hätte etwas falsch interpretiert.
So meint Klaus Graf: “Das Angebot der Beteiligung bezieht sich auf Rechteinhaber, nicht auf Autoren. (…) Rechteinhaber sind bei Büchern aber in der Regel die Verlage, die Autoren werden also leer ausgehen. (…) Die wenigsten Buchautoren werden also bei Google die versprochenen 60 Dollar erhalten können.”
Einige Zeit später schreibt Klaus Graf, der sich nun wohl mit der VG Wort etwas näher befasst hat: “Natürlich ist es der VG Wort unbenommen, die Vergütungansprüche wie üblich zwischen Verlegern und Autoren aufzuteilen. Wie allerdings eine Aufteilung bei 60 Dollar von Google anders aussehen soll als 30:30 ist rätselhaft, selbst wenn man keine Verwaltungskosten der VG Wort in Abzug bringt. Für ein einzelnes Buch wird der Autor also nicht mehr als 30 Dollar erwarten dürfen.”
Fakt ist: Rechteinhaber sind Verlage UND Autoren. Die VG Wort verhandelt deshalb gerade in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Autoren- und Verlagsvertretern darüber, wie die Ausschüttung an die Rechteinhaber aussehen soll. Im Fall der Internettexte ist es so, dass die Autoren einen höheren Anteil erhalten als die Verlage (unabhängig von der individuellen Vertragsgestaltung). In der Arbeitsgruppe gehen im Moment die Position weit auseinander – das heißt: Die Autoren fordern einen höheren Anteil für sich, während die Verlage das ebenfalls für sich tun. Entschieden wird über die Ausschüttungsmodalitäten bezüglich der 60 Dollar Entschädigungszahlung frühestens Ende Mai. Dabei gehen Beteiligte davon aus, dass dies nach dem bisherigen Verteilungsmoduserfolgen wird: 50:50 für Wissenschaft, 70:30 für Belletristik.
Klaus Graf jedenfalls ist der Meinung: “Was die VG Wort sagt, ist völlig irrelevant, wenn es um die Modalitäten des Settlements geht. Ausschließlich Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte sind Teilnehmer am Settlement. Wenn wie bei den meisten Büchern die ausschließlichen Nutzungsrechte bei den Verlagen liegen, kann auch die VG Wort keinen Anspruch von Autoren erfinden.”
Stellt sich also die Frage, ob die VG Wort vertretungsberechtigt ist. Habe ich sie gefragt. Sie ist felsenfest der Überzeugung, dass sie es ist. Denn sie selbst gründet sich auf dem Urheberwahrnehmungsgesetz. Bleibt also abzuwarten, ob Google das bzw. deutsches Recht anerkennen wird.
Bleibt noch der Piraterievorwurf zu klären. Ich schrieb: Bei GoogleSuche finden sich aber sogar Bände aus dem letzten Jahr, die noch im aktuellen Verkauf stehen. Obwohl Klaus Graf selbst schreibt “ich selbst habe es ab und zu erlebt, dass aufgrund der fehlerhaften Metadaten noch geschützte Bücher von Google irrtümlich als Public Domain-Werke vollständig angezeigt wurden” muss er sich erst einmal darüber aufregen, dass ich auf Roland Reuß’ Polemik in der Frankfurter Rundschau verwiesen habe, der eigentlich nichts anderes schreibt (allerdings mit ganz anderer Intention). – Ja was nun? Hat oder hat Google keine aktuellen Bücher im Repertoire? Hat wohl, wie Graf selbst bestätigt!
Wer sich übrigens darüber wundert, dass seine Werke im Googlebooksettlement auftauchen, obwohl sie ausschließlich in einer deutschen Bibliothek stehen und nicht digitalisiert sind, sei darüber aufgeklärt, dass Google für das Settlement den Bestand aus dem WorldCat entnommen hat. Es geht damit Google auch um die Vorfeld-Abklärung von Digitalisierungsrechten, die vom Vergleich nicht betroffen sind.
Aber Google geht wohl mit den Digitalisaten durchaus sensibel um – falls das Unternehmen davon erfährt, dass sich unrechtmäßige Vollanzeigen in seinem Digitalbestand befinden, werden diese auf eine rechtmäßige Länge zurückgestutzt. Try and error also. (Eine Methode, die sich deutsche Blogger angsichts der zahlreichen Abmahnwellen gar nicht leisten können. Aber Google wohl schon. Das ist wohl auch der Grund für die Aufregung über Google – zweierlei Recht für zweierlei Personen?) Weil wohl auch ein Geschäftsmodell dahinter steht (GoogleAds), kann dies als Piraterie begriffen werden. Die aber wohl als sakrosankt gilt, weil die Allgemeinheit davon profitiert. Das Robin-Hood-Prinzip wäre vielleicht der freundlichere Begriff dafür. Aber so sakrosankt ist das Ganze wohl nicht, sonst wäre es zu dem aktuellen Vergleichsvorschlag wohl gar nicht erst gekommen – und würde damit den Rechteinhabern selbst ein Werkzeug an die Hand geben, über die Verbreitung ihrer Werke zu verfügen.
Offen ist nun noch die Frage, was die VG Wort tun möchte, wenn die 60 Dollar ausgezahlt sind und es um die 63%-Beteiligung der Rechteinhaber an den künftigen Einnahmen geht. Klaus Graf meint: “Die von ihr ins Auge gefassten Maßnahmen führen zu einer eklatanten Verschlechterung der wissenschaftlichen Recherchequalität von Google, denn sowohl vergriffene als auch lieferbare Bücher werden aus dem Index verschwinden, also nicht mehr durchsuchbar sein! (…) Bei vergriffenen Büchern kann die VG Wort Lizenzen erteilen, aber wer sagt denn, dass Google sofort auf diese Bedingungen eingeht? Erst einmal sind die unzähligen Möglichkeiten, durch Volltextsuche Neues zu finden, futsch.”
Moment, nicht verstanden. Was plant die VG Wort denn eigentlich?
Die VG Wort will in der Tat, so hat sie es mir heute bestätigt, alle vom Vergleich betroffenen Werke nach der Auszahlung der 60 Dollar erst einmal sperren lassen. Also ein Opt-Out für die Zeit danach. Aber: “Danach wollen wir die vergriffenen Werke weiter betreuen. Die Rechteinhaber selbst bestimmen darüber, ob ihr Werk wieder eingestellt wird und ob es an den Werbeeinnahmen beteiligt werden soll.” Das heißt, Autoren und Verlage müssen sich irgendwie auf einen digitalen Distributionskanal einigen.
Die VG Wort will ihr technisches System so verändern, dass ein “differenziertes und inviduelles Rechtemanagement“ für jeden möglich ist. Es könnte nun sein, dass Autoren und Verlage unterschiedliches wollen. In diesem Fall müssen sie ihre Interessen abgleichen. Die Autoren können sich etwa von den Verlagen für vergriffene Werke die Rechte rückübertragen lassen. Schlechter als ein generelles Opt-In ist es für die Recherche in der Tat!
Der Teufel steckt natürlich im Detail. Was ist mit den Werken, bei denen Verlage und Autoren die Möglichkeit nicht wahrnehmen, obwohl sie eigentlich Interesse daran hätten? Etwa weil sie es nicht wichtig finden, weil sie das Prozedere einfach zu umständlich finden? Um dafür zu sorgen, dass möglichst viele Werke in den öfffentlichen Bereich kommen, wäre es deshalb sinnvoll, dass Interessensgruppen sich dafür gezielt einsetzen. Das wird aufwändig, aber es wäre machbar.
Ich jedenfalls finde die Aussicht eines “differenzierten und inviduellen Rechtemanagement” grundsätzlich gut, da es nicht nur die Einzelverwaltung, sondern auch die Gruppenverwaltung mittels CC-Lizenzen zulassen würde. So könnte man en bloc etwa Bücher mit unterschiedlichen Creative-Commons-Lizenzen versehen, die damit die Entscheidung der Rechteinhaber transparent machen. Und darauf müsste sich das System der VG Wort auch einstellen können. Allerdings schweigt sich die VG Wort über CC-Lizenzen im Moment aus. Ich versuche seit drei Wochen schon dazu den Geschäftsführer zu befragen – ohne dass es mir gelänge.
Update 15.20 Uhr:
Gerade mit jemandem gesprochen, der von Autorenseite bei der VG Wort involviert ist. Ihm stockte einen Moment der Atem, als ich ihm die VG-Wort-Position widergab. Er meinte, dass noch gar nichts entschieden sei und dass die von VG Wort mir gegenüber geäußerte Absicht, nach der Auszahlung alles sperren zu lassen, lediglich die Verlegersicht wiedergebe. Die Autoren hingegen wollten grundsätzlich alles online belassen, das Opt-Out müssten Autoren und Verlage dann individuell regeln.
Eine solche Vorgehensweise wäre auf jeden Fall Recherche-freundlicher, da die Bücher erst einmal online erhalten bleiben. Offensichtlich gibt es noch ein Kräftemessen zwischen Autoren und Verlegern, das nicht beendet ist. Hintergrund ist, dass die Verleger eigentlich ihre Rechte online über LIBREKA verwerten wollen. Beschlüsse in der VG Wort können übrigens von den sechs dort vertretenen Parteien nur einstimmig gefasst werden. Es könnte angesichts dieser Uneinigkeit durchaus sein, dass es im Mai überhaupt kein Ergebnis geben wird. Dann muss sich jeder Autor aktiv selbst um seine Rechte kümmern. Wie das bei den meisten ausgeht, wissen wir ja.
Update 22:10
Hier die Antwort einer an den “Settlement Administrator” gestellten Frage durch den Counsel der “Author Subclass” zum Thema Worldcat als Quelle für das Settlement-Tool:
“The book database on the settlement website does include all of WorldCat, as well as books from other metadata providers outside the United States, because a substantial number of these books will meet the definition above. (Google does not have a list of the books held by all U.S. libraries.)” Dank an BCK!
Und hier noch ein Link zur jüngsten Attacke von Klaus Graf, in der er indirekt bestätigt, dass auch er sich Lernprozesse einräumt – nur anderen nicht – die sind dann “inkompetent”. Und zeigt, dass er einerseits guten Gewissens selbst bruchstückhaft, aus dem Zusammenhang Gerissenes zitieren kann, wobei er andererseits in gehässigem Ton sichüber mich aufregt, wenn ich nur einmal einen Link setze, (“Die Starautorin unterdrückt, dass ich in diesem Beitrag frühere Aussagen korrigiert bzw. präzisiert habe, was ich als ausgesprochen miese Tour empfinde.”) oder auch mal nicht setze (“Unsere Starautorin hätte es natürlich in der Hand gehabt, mit einem Google-Link die entsprechende Reuß-”Recherche” zu belegen. Aber, wie gesagt, Genauigkeit ist ihre Sache nicht.”) Unglaublich, diese Häme. <ironie>So macht bloggen Spaß.</ironie>
Vielen Dank an dieser Stelle für verschiedene Mails von Graf-Kollegen, die mir zeigen, dass ich wohl nicht die erste bin, die so von ihm abgewatscht wird. Dass er mit seinem polemischem Stil letztlich seinem Anliegen eher schadet, wie nutzt (da man seine Texte eigentlich gar nicht mehr lesen möchte), ist ihm irgendwie entgangen.
An dieser Stelle eine Bitte an meine Leser: Es hat sich gezeigt, dass viele Fragen noch nicht ausreichend geklärt oder offen sind: Bitte formulieren Sie Ihre offenen Fragen oder Beobachtungen zur geplanten VG-Wort-Regelung – ich werde sie sammeln und versuchen abzuklären.
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Ich kann zwar keine Frage formulieren, mich würde allerdings eine abschließende und “laienverständliche” Erklärung sehr interessieren (habe die Disk. am Rande verfolgt).
Auf Anhieb hätte ich ebenfalls zwischen Urheber- und Verwertungsrechten unterschieden, wobei die Verteilung von Einnahmen (aus den Verwertungsrechten) individuell im Autorenvertrag geregelt ist, meist enthalten Verträge auch einen Passus über Zweit-/Nebenverwertungen etc. (wozu ich auch die Google-Veröffentlichung spontan zählen würde), pauschale Aussagen dürften da m.E. kaum möglich sein. Der VG-Wort-Anteil bleibt – so weit ich weiß – von den individuellen Regelungen unberührt (?). Geht es bei der Diskussion also ganz grundsätzlich um die Verteilung der Google-Ausschüttung oder nur um den Anteil, den die VG-Wort verwaltet, bzw. um die Frage, ob die VG-Wort überhaupt Ansprüche gegenüber Google geltend machen kann? Soweit ich weiß gibt es derzeit ähnliche Konflikte zwischen der GEMA und Youtube, wobei sich Youtube wohl gegen die pauschale Bezahlung des vollen Gema-Beitrags wehrt. Vielleicht wäre da ein Vergleich der Situationen spannend…
Für mich bleiben diese Unterscheidungen und Hintergründe in der Diskussion auf jeden Fall etwas unklar. Aber wie gesagt, keine Ahnung, daher umso stärkeres Interesse an Aufklärung
Die VG Wort meint, sie kann, aufgrund des Urheberwahrnehmungsgesetzes. Individuelle Vertragsgestaltung spielt keine Rolle – das läuft pauschal über den aktuellen Verteilungsplan.
Unter http://www.vgwort.de/wahrgenommenerechte.php
werden die durch die VG Wort wahrgenommenen Rechte aufgeführt.
Da steht bspw. unter 17. Online-Nutzung von Beiträgen
( 15 Abs. 2, 16 UrhG)(Wahrn. Vertr. 1 Abs. 19)
Analog zur Nutzung von Beiträgen auf CD-ROM hat die Mitgliederversammlung derVG WORT nunmehr auch das Recht eingeräumt, die Online-Nutzung von Beiträgen zulizenzieren, soweit ein Verlag die entsprechenden Rechte nicht direkt vom Autorerworben hat. Voraussetzung ist auch hier, daß der Verleger der Sammlung dasProdukt selbst herausbringt oder seine Einwilligung zu dieser Nutzung gegebenhat.
Warum soll diese Einschränkung hier nicht analog gelten, d.h. wenn der Autor via Verlagsvertrag seine Online-Rechte für Bücher (nicht Beiträge wie hier) an den Verlag abgetreten hat, wieso soll dann die VG Wort über eine Lizenz zu seinen Gunsten verfügen?