Netzpolitik.org zitiert umfänglich aus Papieren der Verlegerlobby zum geplanten Leistungsschutzrecht. So heißt es in einem Eckpunktepapier der Verbände VDZ und BDVZ:
Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sollten nicht nur Teile des Presseerzeugnisses wie einzelne Beiträge, Vorspänne, Bilder und Grafiken geschützt werden. Schutzwürdig sind beispielsweise auch Überschriften, Sätze, Satzteile etc., soweit sie einer systematischen Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe in Verbindung mit dem Titel des Presseerzeugnisses dienen.
Wahrscheinlich ist der Hintergrund dafür, dass man so einfach eine Plagiatsoftware einsetzen und diese dann effizient mit einem automatisierten Abmahnsystem koppeln kann. Allein für den Satzteil “Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten” könnte man dann aber auch die Verbände abmahnen – haben sie doch dafür schamlos laut Google bei bis zu 428 Quellen bedient. Wobei problematisch sein dürfte, dass die gängigen Anti-Plagiatsdienste nur “mäßige bis miserable” Arbeit leisten. Für Anwälte wird ein Leistungsschutzrecht jedenfalls so zum lukrativen Arbeitsfeld!
P.S. Siehe hierzu auch die umfängliche Analyse von Jörg Wittkewitz.


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